Allgemeine Geschäftsbedingungen

Artikel 1 – Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird folgenden Begriffen die folgende Bedeutung zugewiesen, es sei denn, dass ausdrücklich etwas Anderes angegeben wird:

Auftragnehmerin:              Die AfN Akademie für Notfallmedizin GmbH und/oder die mit ihr verbundenen Gesellschaften, welche dem Auftraggeber ihre Leistungen erbringen;

Auftraggeber:                     die Gegenpartei der Auftragnehmerin;

Vertrag:                               jeder zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag, unter anderem bestehend aus Ware wie bspw. Bücher, Dienstleistungen in Form von Ausbildung, Fortbildung,

Weiterbildung, Training, Übung und der Entsendung von Personen

Parteien:                              der Auftraggeber und die Auftragnehmerin.

Artikel 2 – Allgemeines

  • Diese AGB sind auf alle Angebote der Auftragnehmerin und auf alle Aufträge an sie zur Erbringung von Leistungen, sowie auf alle Verträge in diesem Zusammenhang
  • AGB des Auftraggebers (unabhängig von ihrer Bezeichnung) finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Ihre Verwendung wird ausdrücklich
  • Auf abweichende Vereinbarungen kann sich der Auftraggeber nur berufen, falls und soweit diese schriftlich zwischen den Parteien vereinbart
  • Falls eine oder mehrere Regelungen dieser AGB und/oder des Vertrags für nichtig oder unverbindlich erklärt oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder des Vertrags in Kraft. In einem solchen Fall werden sich die Auftragnehmerin und der Auftraggeber bemühen, die aufgehobene oder unverbindliche Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglichen Willen der Parteien am nächsten

Artikel 3 – Angebote

  • Alle Angebote der Auftragnehmerin sind befristet für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots gültig. Die Auftragnehmerin hat jederzeit das Recht, ein Angebot vor Zugang der Annahme bei der Auftraggeberin zu

Der Vertrag kommt erst zustande, sobald

  • das Angebot vom Auftraggeber unterzeichnet wurde,
  • das vom Auftraggeber unterzeichnete Angebot der Auftragnehmerin nachweislich zugegangen ist oder sobald die Auftragnehmerin mit der Ausführung des Angebots begonnen
  • Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich ausschließlich oder anderer Steuern und Gebühren, sowie der im Rahmen der Ausführung des Vertrags zu tätigenden Kosten (wie zum Beispiel Versand- und Verwaltungskosten), sofern sich aus dem Angebot nicht ausdrücklich etwas Anderes ergibt.
  • Aufträge und die Annahme von Angeboten durch den Auftraggeber gelten als
  • Ein Angebot kann nur insgesamt vom Auftraggeber angenommen Jede teilweise Annahme eines Angebots und/oder Anpassungen, die vom Auftraggeber an einem Angebot vorgenommen werden, sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Auftragnehmerin schriftlich angenommen wurden.
  • Mündliche Zusagen, Änderungen und Ergänzungen des Angebots sind nur gültig, wenn diese schriftlich von den Parteien bestätigt

Artikel 4 – Ausführung des Vertrags

  • Die Auftragnehmerin wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen ausführen. Sie hat das Recht, die Arbeiten im Rahmen der vertraglichen Vorgaben nach eigenem Ermessen oder durch Einschaltung von Dritten oder in Teilen auszuführen.
  • Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Daten, (i) welche die Auftragnehmerin für notwendig für die Ausführung des Vertrags erklärt oder (ii) deren Notwendigkeit für die Ausführung des Vertrags für den Auftraggeber ersichtlich sind, rechtzeitig der Auftragnehmer erteilt Falls der Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig die vorgenannte Verpflichtung erfüllt, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung des Vertrags aufzuschieben und/oder die zusätzlichen Kosten, die die Folge davon sind, gemäß den gebräuchlichen Tarifen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  • Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Er ist für alle Schäden, die Folge davon sind, dass er diese Verpflichtung nicht erfüllt, haftbar, es sei denn, dass die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit für die Auftragnehmerin deutlich erkennbar war.
  • Falls zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass der Vertrag stufenweise ausgeführt wird, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung der Teile, die zur folgenden Stufe gehören, aufzuschieben, bis die Auftragnehmerin hierüber einen schriftlichen Nachweis durch den Auftraggeber erhält.
  • Falls von der Auftragnehmerin oder von durch sie eingeschaltete Dritte Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einer vom Auftraggeber angewiesenen Stelle ausgeführt werden, sorgt der Auftraggeber kostenlos für die von diesen Mitarbeitern angemessen gewünschten
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass diejenigen, die die Leistungen der Auftragnehmerin nutzen, über die notwendigen, verlangten ärztlichen Bescheinigungen und/oder Abnahmenachweise verfügen, die sich auf die im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen Falls solche Bescheinigungen oder Abnahmenachweise fehlen, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Leistungen bezüglich der Betroffenen zu verweigern. Die Abnahme der Leistungen der Auftragnehmerin ohne die nötigen ärztlichen Bescheinigungen oder Abnahmenachweise geht jederzeit auf Risiko des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer setzen sich gegenseitig über Umstände in Kenntnis, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verhindern oder zu verhindern drohen.

Artikel 5 – Vertragsdauer, Ausführungsfrist

Falls die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen bestimmten Endtermin oder eine bestimmte Dauer für die Ausführung der Arbeiten vereinbart hat, ist der Auftraggeber, falls die Überschreitung derselben durch Umstände erfolgt, die der Auftragnehmerin zugerechnet werden können, verpflichtet, der Auftragnehmerin eine angemessene Frist von mindestens 20 Werktagen zu setzen, innerhalb welcher die Arbeiten noch ausgeführt werden können. Sollte auch innerhalb der gesetzten angemessenen Frist ist die geschuldete Leistung nicht erbracht werden, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil durch eine schriftliche Erklärung zu beenden. Die Überschreitung der vereinbarten oder der vom Auftraggeber gesetzten Ausführungsdauer der Arbeiten gibt dem Auftraggeber kein Recht auf Nichtbefolgung der sich für ihn aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtung noch auf eine ergänzende oder ersetzende Entschädigung.

Artikel 6 – Preise

  • Auf Verträge, in denen kein Festpreis vereinbart wurde, sind Absatz 2 und 3 dieses Artikels anwendbar. Auf Verträge, in denen ein Festpreis vereinbart wurde, sind Absatz 4 und 5 dieses Artikels Absatz 6 bis 11 dieses Artikels sind auf alle Verträge anwendbar.
  • Falls kein Festpreis vereinbart wurde, wird der Auftraggeber Rechnungen auf der Grundlage der Anzahl aufgewendeter Stunden mal dem für den fraglichen Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, vertraglich anwendbaren Stundentarif erhalten, es sei denn, dass schriftlich ein abweichender Stundentarif vereinbart
  • Bei Veränderung der tatsächlichen Kosten der Vertragsdurchführung, wie B. Einkaufspreise, Transportkosten, Versicherungsprämien, Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kosten der Unterbringung im Hotel und ähnliche Kosten oder durch auftretende andere preiserhöhende Umstände, ist die Auftragnehmerin befugt, die Stundentarife für die Leistungen, auch während des laufenden Vertrags, an die Kostenentwicklung anzupassen. Die Änderung ist jedoch erst 10 Werktage nach dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber schriftlich über die Tarifänderung informiert wurde, anwendbar. Im Fall einer entsprechenden Preiserhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Anpassungsmitteilung schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin zu kündigen.
  • Konnte die Auftragnehmerin beim Zustandekommen des die Vertrages eine Veränderung der kostenpreisbestimmenden Elemente wie Einkaufspreise, Transportkosten, Versicherungsprämien, Löhne, Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Ähnliche Kosten oder das Auftreten anderer preiserhöhender Umstände nicht vorhersehen, ist sie auch, wenn ein Festpreis vereinbart wurde, berechtigt, die Preise für die Leistungen entsprechend dieser Faktoren anzupassen oder die entsprechenden Kosten an den Auftraggeber weiter zu berechnen.
  • Darüber hinaus darf die Auftragnehmerin den Preis für Leistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht wurden erhöhen, wenn sich während der Ausführung des Vertrags ergibt, dass die ursprünglich vereinbarte oder erwartete Menge an Arbeit und der zugehörige Preis auf der Grundlage von irreführenden, unrichtigen oder unvollständigen Informationen geschätzt
  • Die Auftragnehmerin kann ihre Preise für die Leistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht wurden, erhöhen, falls die Kosten, die mit der Ausführung des Vertrags zusammenhängen, infolge von Änderungen der staatlichen Maßnahmen, der Sozialversicherungsbeiträge und/oder gesetzlicher Regeln erhöht werden, die auf die Auftragnehmer anwendbar
  • Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber ihre Absicht, den Preis in Übereinstimmung mit den vorgehenden Ausgangspunkten schriftlich unter Berücksichtigung einer Frist von mindestens 10 Werktagen mitteilen. Falls eine Preiserhöhung stattfindet, kann der Auftraggeber den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil beenden, indem er innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der hierfür vorgesehenen Mitteilung schriftlich die Auftragnehmerin wissen lässt, dass er den Vertrag beenden Ist ein Festpreis vereinbart, wird die Auftragnehmerin die Preise innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Vertrages nicht erhöhen.
  • Hat der Auftraggeber die Verzögerung des Auftrags zu vertreten, so gehen die aus dem Ausführungsverzug des Auftrags ergebenden zusätzlichen Honorare und Kosten auf Rechnung des Ebenso hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung ihrer Arbeiten aufzuschieben, falls der Auftraggeber nicht seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.
  • Der Auftraggeber haftet für die Erfüllung des Auftrags und durch sie beauftragte Dritte gemäß den in der Organisation geltenden Regelungen und
  • Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber monatlich Rechnungen übersenden. Für Verträge mit einer Laufzeit, die kürzer als drei Monate ist, wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nach Ablauf des Vertrags die betreffenden Rechnungen übersenden.

Artikel 7 – Zahlung

  • Die Zahlung muss in der vertraglich vorgesehenen Währung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in einer vom Auftragnehmer in der Rechnung anzugebenden Art und Weise ohne Kürzung oder Verrechnung erfolgen. Beschwerden gegen die Höhe der Rechnungen schieben die Zahlungsverpflichtung nicht Die Auftragnehmerin hat zu jeder Zeit das Recht für ihre Leistungen, ganz oder teilweise die Vorauszahlung und/oder Stellung einer anderweitigen Sicherheit zu verlangen.
  • Der Auftraggeber gerät bei Überschreitung der hierfür genannten Zahlungsfrist in In diesem Fall werden auch die Übrigen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort fällig und er gerät auch mit diesen in Verzug.
  • Im Fall von Liquidation, Konkurs, Beschlagnahme oder eines Vergleichs des Auftraggebers werden die Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig.
  • Alle von der Auftragnehmerin infolge des Verzugs getätigten Kosten, gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gehen auf Rechnung des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15% der fraglichen Forderung. Dem Auftraggeber beleibt vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringer Verzugsschaden entstanden ist. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben schuldet er aber wenigsten 40,00€ Verzugskosten. Es besteht die Möglichkeit von der Zahlungsvereinbarung aus Artikel 7 Absatz 1 wie folgt abzuweichen. Es wird zwischen juristischen und privaten Personen unterschieden
    1. Juristische Person – Eine vom Standard abweichende Zahlungsmodalität wird mit einer Servicegebühr von 5% des Gesamtpreises berechnet und trägt die Auftraggeberin / der Die Gesamtforderung im Falle der grundständigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ist in 6 Raten bei der dreijährigen zu jedem Halbjahr und zu 10 Raten bei der fünfjährigen Ausbildung und ebenfalls mit 5% Aufschlag möglich.
    2. Private Personen, welche einen Kurs mit weniger als fünf Tagen Kursdauer besuchen, müssen die Gesamtforderung spätestens 10 Tage vor Kursbeginn beglichen Dauert der Kurs mehr als fünf Tage, so sind 50% der Gesamtforderung bereits 35 Tage for Kursbeginn und die übrigen 50% 10 Tage vor Kursbeginn zu begleichen. Eine Ratenzahlungsvereinbarung verteilt sich auf maximal fünf Raten (außer die Berufsausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter) und wird mit einer Servicegebühr von 5% des Gesamtpreises belastet. Die erste Rate ist 35 Tage vor Kursbeginn fällig. Die zweite Rate ist zu Kursbeginn zu entrichten, die dritte und vierte Rate zu jedem 30. Folgetag und die fünfte Rate zu Kursende. Die Gesamtforderung im Falle der grundständigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter ist in 6 Raten bei der dreijährigen zu jedem Halbjahr und zu 10 Raten bei der fünfjährigen Ausbildung und ebenfalls mit 5% Aufschlag möglich.

Artikel 8 – Eigentumsvorbehalt

  • Falls der Vertrag (u.a.) die Lieferung einer Sache betrifft, geht das Eigentum daran erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser an die Auftragnehmerin all das erfüllt hat, was er kraft der oder im Zusammenhang mit den Verträgen für die Lieferung von Sachen oder im Zusammenhang damit stehenden Erbringung von Leistungen der Auftragnehmerin
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Güter zu verpfänden oder in anderer Weise zu
  • Falls Dritte unter einem Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen beschlagnehmen oder Rechte darauf begründen oder gelten lassen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sofort davon in Kenntnis zu
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zu versichern und versichert zu halten gegen Brand-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl und die Police dieser Versicherung auf erste Aufforderung des Auftragnehmers
  • Der Auftragnehmer darf über unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen im Rahmen seiner normalen Betriebsführung verfügen, dahingehend, dass er die Sachen nicht vermieten darf, mit beschränkten Rechten belasten oder als Zahlungsmittel verwenden
  • Für den Fall, dass die Auftragnehmerin in diesem Artikel angegebenen Eigentumsrechte ausüben will, gibt der Auftraggeber der Auftragnehmerin oder von diesem anzugebenden Dritten bereits jetzt seine bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle die Orte zu betreten, an denen sich Sachen der Auftragnehmerin befinden und diese in Besitz zu
  • Solange der Eigentumsvorbehalt auf den vom Auftragnehmer gelieferten Sachen ruht, wird der Auftraggeber diese Sachen so lagern und etikettieren, dass diese deutlich als Sachen erkennbar sind, die im Eigentum der Auftragnehmerin stehen.

Artikel 9 – Untersuchung/ Einwendungen

Einwendungen gegenüber den ausgeführte Leistung und/oder gelieferte Sachen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagten nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Erbringung der betreffenden Leistung oder Lieferung der betreffenden Sache schriftlich dem Auftragnehmer angezeigt werden. Die Meldung muss eine so ausführlich wie mögliche Beschreibung des Mangels umfassen, sodass der Auftragnehmer in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Einwendungen die nach Ablauf vorgenannter Frist erhoben werden sind unbeachtlich.

Artikel 10 – Annullierung, Verlagerung und Kündigungen von Kursen

Für mündlich und/oder schriftlich von der Auftragnehmerin bestätigte Kurse gelten die untenstehenden Annullierungsbedingungen:

  • Die Annullierung der bestätigten Kursbuchung oder Kursteilnahme kann nur per Brief, Fax oder per EMail an die Kursverwaltung der Auftragnehmerin übermittelt
  • Bei Annullierung oder Verlagerung eines bestätigten Kurses wird der für den Kurs geltende Preis (im Folgenden “Preis”) wie folgt in Rechnung gestellt:
    1. bei Annullierung mehr als 30 Tage vor dem Datum des Kursbeginns: kostenlos;
    2. bei Annullierung mehr als 10 Tage, aber weniger als 30 Tage vor Datum des Kursbeginns: 25% des Gesamtpreises;
    3. bei Annullierung mehr als 1 Tag, aber weniger als 10 Tage vor Datum des Kursbeginns: 50% des Gesamtpreises;
    4. bei Annullierung zu Kursbeginn: 100% des Gesamtpreises;
  • Eventuelle Prüfungskosten, die im Zusammenhang mit dem Kurs stehen, werden, soweit entstanden, vollständig an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Prüfungskosten werden auch geschuldet, wenn der Kurs weniger als 10 Werktage vor dem Datum des Kursbeginns annulliert wird. Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen zu beweisen, dass keine oder geringer Kosten entstanden
  • Eventuell vom Auftraggeber vorausbezahlte Beträge, die sich auf den annullierten Kurs beziehen, werden unter Abzug der Annullierungskosten entsprechend Artikel 10 2 dieses Vertrages zurückerstattet.
  • Der Auftragnehmer hat das Recht, geplante Kurse mit offenen Buchungen spätestens 10 Werktage vorher zu annullieren, falls weniger als die festgesetzte Mindestanzahl Anmeldungen für den betreffenden Kurs Falls ein Kurs, für den sich der Auftraggeber eingeschrieben hat, annulliert wird, wird die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alternative Daten mitteilen, an denen der betreffende Kurs gegeben wird. Im Falle eines beschriebenen Kursausfalles werden bereits erbrachte Leistungen des Auftraggebers / der Auftraggeberin in Form einer Gutschrift oder Rückzahlung erstattet.
  • Bei Verhinderung (eines oder mehrerer Teilnehmer) des Auftraggebers an der Ausbildung oder dem Kurs oder einem Teil davon besteht die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer
  • Ein Vertrag, betreffend eine Dienstleistung anderer Art als das Angebot eines Kurses, kann von den Parteien schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten beendet

Artikel 11 – Aufschub und Auflösung

  • Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Erfüllung ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag entschädigungslos aufzuschieben oder zu verweigern, falls der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Falls eine Erfüllung durch den Auftraggeber noch rechtzeitig möglich ist, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihre Verpflichtung aufzuschieben oder zu verweigern, wenn der Auftraggeber auch nach einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von 20 Werktagen seiner Verpflichtungen nicht
  • Des Weiteren hat die Auftragnehmerin das Recht, die Teilnahme des Auftraggebers oder des vom Auftraggeber angewiesenen Teilnehmers an einer Ausbildung oder einem Kurs zu verweigern oder die Ausführung des Auftrags aufzuschieben, falls:
    1. der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug gerät oder auf die Anforderung einer Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist leistet;
    2. der Teilnehmer nicht die erforderlichen vorbereitenden Ausbildungen/Zeugnisse vorweisen kann;
    3. der Teilnehmer körperlich oder medizinisch nicht in der Lage ist, die Ausbildung/den Kurs unter (erschwerten) körperlichen Bedingungen auszuführen.
  • Die Befugnis der Auftragnehmerin, die Leistung zu verweigern oder aufzuschieben gilt unbeschadet aller sonstigen Falls sich einer der in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Umstände ergibt, werden alle Forderungen, die die Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber hat, sofort fällig.
  • Im Fall, dass eine Partei Ihrer Leistungspflicht nicht nachkommt, ist die andere Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls die verpflichtete Partei trotz vorheriger schriftlicher Fristsetzung ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten, angemessen Frist nachkommt. Weitere Rechte der Partei aus dem Verzug und auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
  • In einem, wie unter 4 genannten, Fall, wird sowohl die Forderung für den bereits ausgeführten Teil des Vertrags, als auch für den vom Aufschub betroffenen Teil und für den sich aus der Beendigung ergebendem Schaden sofort fällig.

Artikel 12 – Rückgabe von zur Verfügung gestellten Sachen

  • Falls die Auftragnehmerin dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertrags Sachen zur Verfügung gestellt hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Sachen innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsende in ihrem ursprünglichen Zustand, frei von Mängeln und vollständig zurückzugeben.
  • Falls der Auftraggeber der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung nicht nachkommt, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten (einschließlich von, aber nicht begrenzt auf: Reparatur oder Ersatz der Sachen) auf Rechnung des

Artikel 13 – Haftung

  • Die Haftung der Auftragnehmerin ist, außer für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
  • Der Schaden ist in allen Fällen der Haftung auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbare, vertragstypische Schadenshöhe
  • Sollte der Auftraggeber eine Ausbildungseinrichtung der Auftragnehmerin selbständig und nicht im Rahmen einer von der Auftragnehmerin geleiteten Tätigkeit nutzen, ist er für die bestimmungs- und vertragsgemäße Nutzung der Einrichtung selbst verantwortlich. Er hat sich vor der Nutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Einrichtung zu vergewissern und sicherzustellen, dass die Nutzung nur durch Personen erfolgt, die hierzu geeignet Der Auftraggeber haftet daher gegenüber der Auftragnehmerin und Dritten für Schäden, die durch seine eigenständige Nutzung der Einrichtung entstehen. Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin in diesem Fall von allen Ansprüchen Dritter frei.

Artikel 14 – Schadloshaltung/Garantie

  • Der Auftraggeber hält die Auftragnehmerin im Rahmen der Vertragsausübung von Ansprüche Dritter
  • Falls der Auftraggeber der Auftragnehmerin Informationsträger, elektronische Dateien und/oder Software überlässt, garantiert der Auftraggeber, dass die Informationsträger, elektronischen Dateien und/oder Software usw. frei von Viren und Mängeln sind.

Artikel 15 – Höhere Gewalt

  • Die Parteien sind berechtigt, sich auf Höhere Gewalt zu berufen, falls die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Vertrags ganz oder teilweise gegebenenfalls vorübergehend durch unvorhergesehene Umstände verhindert oder erschwert werden, wie B. durch Blitzschlag, Überflutung, außerordentlich extremen Wetterverhältnissen (Frost, Wind, Nebel und Regen), Feuer, Krieg, Epidemie, terroristischen Handlungen, Akten der örtlichen oder nationalen Behörden oder anderer zuständiger Behörden, geplanten und ungeplanten Streiks, Warnstreiks oder Arbeit nach Vorschrift. Im Fall von Höherer Gewalt seitens einer der Parteien werden die Verpflichtungen der Parteien aufgeschoben.
  • Wenn die Höhere Gewalt länger als drei Monate dauert, ist jede Partei befugt, den Vertrag für den nicht ausführbaren Teil durch eine schriftliche Erklärung zu

Artikel 16 – Versicherungen

  • Die Auftragnehmerin schließt die gesetzlich vorgeschrieben Versicherungen ab, um ihre Arbeitnehmer und andere Belange zu decken, die im Zusammenhang mit einer Übung stehen, die dem Auftragnehmer erteilt
  • Der Auftraggeber schließt eine Berufshaftpflichtversicherung ab und hält sie für die von ihm erteilten Übungen aufrecht. Die Versicherung deckt die Haftung des Auftragnehmers, wie erwähnt unter Artikel

Artikel 17 – Geheimhaltung

  • Die Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulicher Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander aus einer anderen Quelle erhalten Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn es sich aus der Art der Information ergibt. Im Zweifelsfall gilt die Information als vertraulich.
  • Falls aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils eine der Parteien verpflichtet ist, vertrauliche Informationen an gesetzlich oder vom zuständigen Richter angegebene Dritte zu erteilen, und die betreffende Partei sich in dieser Sache nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Richter anerkanntes oder eingeräumtes Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann, dann ist diese Partei bei entsprechender Auskunftserteilung nicht zur Entschädigung oder Schadlosstellung verpflichtet und ist die Gegenpartei nicht berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 18 – Geistiges Eigentum und Urheberrechte

  • Alle geistigen Eigentumsrechte (wie auch immer genannt) ungeachtet des Umstands, ob sie der Auftragnehmerin, Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin oder ihrer Zulieferern zukommen, und welche von ihr im Rahmen des Vertrags verwendet werden oder auf den Werken ruhen, die im Rahmen des Vertrags von ihr dem Auftraggeber erteilt oder geliefert werden, ruhen weiterhin bei der Auftragnehmerin, ihren Erfüllungsgehilfen oder
  • Alle von der Auftragnehmerin überlassenen Werke und Materialien, wie Lesestoff in welcher Form auch immer, sind ausschließlich dazu bestimmt, vom Auftraggeber verwendet zu werden und dürfen nicht von ihm ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, weder für den internen noch für den externen Gebrauch, in welcher Form auch
  • Die Auftragnehmerin behält das Recht, die durch die Ausführung des Vertrags gewonnen Kenntnis zu anderen Zwecken zu verwenden, sofern hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis gebracht Auf solcher Kenntnis ruhende geistige Eigentumsrechte gehören nur der Auftragnehmerin.
  • Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Fotos, Film und/oder Videoaufnahmen von den Übungen oder den Übungseinrichtungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu

Artikel 19 – Nichtübernahme des Personals

  • Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Vertrags sowie ein Jahr nach Beendigung desselben in keiner Weise direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar Mitarbeiter (fest eingestellt oder Zeitkräfte) der Auftragnehmerin (oder der Unternehmen, die seitens der Auftragnehmerin von der Ausführung dieses Vertrags betroffen sind) einstellen oder anderweitig für sich arbeiten
  • Die Übertretung dieses Verbots führt zur Erwirkung einer direkt fälligen Vertragsstrafe, zahlbar vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin in Höhe des zweifachen Jahresgehalts des betreffenden

Artikel 20 – Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Hamm, Deutschland vereinbart.

Artikel 21 – Geltendes Recht

Auf den Vertrag, diese allgemeinen Bedingungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen ist deutsches Recht anwendbar.

Artikel 22 – Änderungen der Bedingungen

  • Die Bedingungen können von der Auftragnehmerin auf Grund besonderer Umstände, wie die Änderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktlage angepasst Die geänderten Bedingungen sind, nachdem die Auftragnehmerin die Änderungen dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, anwendbar, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung den Änderungen schriftlich widerspricht. Falls der Auftraggeber den Änderungen widerspricht, darf die Auftragnehmerin den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
  • Änderungen, Ergänzungen oder Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen zur Wirksamkeit der Dieses gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.