Rettungshelfer NRW
Der Rettungshelfer bildet die Grundlage der rettungsdienstlichen Ausbildung.
Als Rettungshelfer bist du Teil des Teams „Rettungsdienst“. Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist auf die Unterstützung des Rettungssanitäter im Krankentransport sowie auf die Funktion als Fahrer im Krankentransport ausgerichtet.
Du wirst aus vielen Jahren Erfahrung und fundiertem Fachwissen unserer Referenten und Dozenten profitieren. Unsere Dozenten zeichnen sich durch ihre hohe Kompetenz, sowohl im Fachlichen als auch Zwischenmenschlichen, aus.
Die Ausbildung zum Rettungshelfer richtet sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25.04.2022 und umfasst 160 Ausbildungsstunden.
§ 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang
1. eine theoretisch-praktische Ausbildung einschließlich Prüfung nach § 6 Absatz 2 von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 2 und
2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 9 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und in Verantwortung einer benannten Person, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen.
In unseren Kursen haben wir die perfekte Balance aus Theorie und Praxis für dich zusammengestellt, um Ihnen den Einstieg in die Notfallmedizin zu ebnen. Nach dem theoretischem Ausbildungsblock ergänzt ein fachpraktisches Rettungswachen Praktikum die Ausbildung. Nach den erfolgreich absolvierten des Praktikums erhältst du deine Urkunde als Rettungshelfer.
Ausbildungskosten
In den Ausbildungskosten sind bereits inkludiert:
– Digitale Handouts
– Fachlehrbuch
– Prüfung
Wir bieten verschiedene Finanzierungsmodelle an:
– Einmalzahlung vor Kursbeginn
– Zwei Raten
Lehrgangskosten: 690,00€
Nach §5 RETTAPrVO NRW sind die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung:
1.) Identitätsnachweis in amtlich beglaubigter Abschrift
2.) Ärztliches Gesundheitsattest* nicht älter als drei Monate
3.) Nachweis Hauptschulabschluss oder vergleichbarer
Schul- Berufsausbildung
4.) Führungszeugnis der Belegart N, nicht älter als drei Monate
5.) Eidesstattliche Versicherung*
6.) Nachweis des Sprachniveaus mindestens B bei nicht im
Inland erworbenen Schul- beziehungsweise
Ausbildungsabschlüssen.
7.) Mindestalter 18 Jahre
RH24-01: 15.01.2024 – 26.01.2024
RH24-02: 11.03.2024 – 26.03.2024
RH24-03: 22.04.2024 – 07.05.2024
RH24-05: 12.08.2024 – 27.08.2024
RH24-06: 23.09.2024 – 10.10.2024
RH24-07: 11.11.2024 – 26.11.2024
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter
sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
(RettAPrVO NRW)
§8 Zulassung zur Prüfung
2. zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.
- Führungszeugnisses Belegart N bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,
- ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift
- Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,
- Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.
Rettungshelfer